Einleitung: Aufgrund diverser Entwicklungen und zur Modernisierung haben wir eine Satzungsänderung vorbereitet, ...
Es gibt die Satzung mit Änderungsmarkierungen als PDF zum Herunterladen.
Zusätzlich ist der Text mit den Änderungen im folgenden aufgeführt:
Stand: 22.02.2026
Die in dieser Satzung gewählte männliche Form bezieht sich immer zugleich auf weibliche, männliche und diverse Personen. Auf eine Mehrfachbezeichnung wird in der Regel zugunsten einer besseren Lesbarkeit verzichtet.
Der Verein führt den Namen Christlicher Verein Junger Menschen (CVJM) und hat seinen Sitz in Detmold-Pivitsheide.
„Die Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche jungen Männer miteinander zu verbinden, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als Ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter den jungen Männern auszubreiten."
Der CVJM-Gesamtverband hat dazu folgende Zusatzerklärung beschlossen:
„Die CVJM sind als Vereinigung junger Männer entstanden. Heute steht die Mitgliedschaft allen offen. Männer und Frauen, Jungen und Mädchen aus allen Völkern, Konfessionen und sozialen Schichten bilden die weltweite Gemeinschaft im CVJM. Die „Pariser Basis" gilt heute im CVJM-Gesamtverband für die Arbeit mit allen jungen Menschen."
Keine an sich noch so wichtige Meinungsverschiedenheit über Gegenstände, die diesem Zweck fremd sind, soll die geschwisterliche Gemeinschaft stören.
Der CVJM Pivitsheide toleriert keine Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist. Er tritt diskriminierenden oder menschenverachtenden Verhaltens-weisen entscheidend entgegen.
b) Der Verein übernimmt für die Erreichung des unter § 2a aufgezeigten Zieles insbesondere folgende Aufgaben:
c) Die Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben sind vor allem:
5. Einrichtung von Büchereien und Leseräumen, Verbreitung von Zeitschriften.
7. Beratung der Wehrpflichtigen und Betreuung der Wehr- und Ersatzdienstleistenden,
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige - mildtätige - kirchliche - Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 vom 16. März 1976. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
a) Mitglied kann jeder werden, der Grundlage und Ziel des Vereins bejaht und diese Satzung als für sich verpflichtend anerkennt.
b) Die Aufnahme Erwachsener geschieht durch Abgabe einer Beitrittserklärung und Übergabe eines Mitgliedsausweises durch den Vorstand. Kinder und Jugendliche bis 17 Jahren, die Grundlage und Ziel des Vereins kennen, können ebenfalls Mitglieder werden. Ihre Aufnahme geschieht durch Abgabe einer Beitrittserklärung, die vom Erziehungsberechtigten unterschrieben sein muss, und Übergabe eines Mitgliedsausweises durch den Vorstand.
c) Jedes Mitglied zahlt einen von der Jahreshauptversammlung festzusetzenden Beitrag. Zusätzlich können Aufnahmegebühren, Umlagen, Kursgebühren, abteilungsspezifische Beiträge und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden.
Durch die Mitgliederversammlung kann festgelegt werden, dass bestimmte Mitglieder, z.B. Ehrenmitglieder, beitragsfrei gestellt werden.
d) Das Ausscheiden aus dem Verein erfolgt entweder freiwillig durch schriftliches Abmelden beim Vorstand, durch Tod oder durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes jeweils mit Wirkung zum Jahresende (s. § 11.3). Bei Abmeldung oder Ausschluss während des laufenden Jahres werden gezahlte Jahresbeiträge auch nicht teilweise erstattet.
e) Jedes Mitglied, das das 13. Lebensjahr vollendet hat, besitzt das aktive Wahlrecht, sofern es ein Jahr Mitglied ist.
f) Die Beitragszahlung erfolgt grundsätzlich nur elektronisch (z.B Lastschrifteinzug). Der Vorstand kann für andere Zahlungs-verfahren eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr erheben.
Der Verein gliedert sich in folgende Altersgruppen:
Kindergruppen (bis ca. 8 Jahren)JungscharTeenagergruppen (9 – 13-Jährige)Jungenschaft/MädchenkreisTeenager (13 – 17-Jährige)
Kreis junger Erwachsener (17 – ca. 2526-Jährige)
Familien-, Erwachsenenkreis
Die Leitung des Vereins liegt in den Händen
a) der Jahreshauptversammlung
b) des Vorstandes
Zur Jahreshauptversammlung ruft der Vorstand einmal im Jahr die Mitglieder zusammen, möglichst im Monat Februar1. Quartal. Die Jahreshauptversammlung hat insbesondere die Aufgabe, den Vorstand zu wählen (s. § 10), die rechtliche Vertretung des Vereins zu regeln, den Haushaltsplan zu beschließen, die Mitgliedsbeiträge festzusetzen, die Jahresrechnung zu prüfen und zu genehmigen, dem Vorstand Entlastung zu erteilen, das Arbeitsprogramm zu beraten und die Kreisvertreter (siehe § 13), sowie Kassenprüfer zu wählen.
Die Einberufung zur Jahreshauptversammlung ist wenigstens 14 Tage vorher mit Angabe der Tagesordnung durch schriftliche (bevorzugt digitale) Einladung sowie Aushang im Vereinsheim bekanntzugeben.
Jedes in der Jahreshauptversammlung erschienene Mitglied mit aktivem Wahlrecht besitzt eine Stimme (s. § 4). Vertretung durch Vollmacht ist nicht zulässig. Mitglieder mit rückständigem Jahresbeitrag haben kein Stimmrecht.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Der Vorstand ist zu deren Einberufung verpflichtet, wenn wenigstens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der zu verhandelnden Punkte dies schriftlich beantragt. Für die Einladung und das Stimmrecht gelten die Vorschriften des § 7.
Jede ordnungsgemäß einberufene Jahreshaupt- / Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, mit Ausnahme von § 14.
Die Beschlüsse in den vorgenannten Versammlungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst, mit Ausnahme von § 14. Bei Stimmengleichheit ist kein Beschluss zustande gekommen. Über die Art der Abstimmung entscheidet - außer bei Vorstandswahl - die Versammlung selber. Über die geführten Verhandlungen hat der Schriftführer einen Sitzungsbericht aufzunehmen, der von ihm unterzeichnet und vom Vorsitzenden gegengezeichnet werden muss.
Der Vorstand besteht aus
Die unter 1 - 4 Genannten bilden den geschäftsführenden Vorstand.
Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung für drei Jahre mittels Stimmzettel schriftlich gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl. Jedes Jahr scheidet ein Drittel aus. Die zuerst ausscheidenden beiden Drittel werden durch Los bestimmt. Die Ausscheidenden sind wiederwählbar. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Dienstzeit aus, so kann der Vorstand die Ersatzperson bis zur nächsten Jahreshauptversammlung bestimmen.
Mitglied des Vorstandes kann jedes Mitglied des Vereins werden, das
und
Der Vorstand kann bei den Vorstandssitzungen um die Gruppenleiter - mit beratender Stimme - erweitert werden.
Der Vorstand hat die Aufgabe, den Verein zu leiten und darüber zu wachen, dass die in § 2 angegebenen Ziele verwirklicht werden. Zu den Rechten und Pflichten des Vorstands gehören insbesondere:
Der Vorstand versammelt sich in der Regel monatlich. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bezüglich der Art der Abstimmung und der Sitzungsberichte gelten die Bestimmungen des § 9.
Der geschäftsführende Vorstand vertritt durch mindestens zwei seiner Mitglieder den Verein beim Abschluss von Verträgen und in anderen Rechtsgeschäften.
Der Verein ist Mitglied des CVJM-Westbundes. Entsprechend der Bundessatzung ist der Verein verpflichtet, den Bundesbeitrag zu zahlen. Der Verein fühlt sich verpflichtet, die Zeitschriften des CVJM-Westbundes zu fördern und für deren Verbreitung zu sorgen. Mitglieder des Vorstandes des CVJM-Westbundes oder vom Vorstand des CVJM-Westbundes beauftragte Vertreter haben das Recht, mit beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen des Vereins teilzunehmen.
Der Verein wird durch den Vorstand des CVJM-Westbundes einem Kreisverband des CVJM-Westbundes zugeteilt. Er entsendet seiner Stärke entsprechend Vertreter in die Kreisvertretung.
Der CVJM-Westbund gehört dem CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V. in Kassel an. Der CVJM-Gesamtverband ist dem Weltbund der CVJM in Genf angeschlossen. Der Verein ist als Mitglied des CVJM-Westbundes Teil evangelischer Jugendarbeit, die in der Arbeitsgemeinschaft evangelischer Jugend (AEJ) ihren Zusammenschluss hat. Der Verein ist durch seine Mitgliedschaft im CVJM-Westbund über den CVJM-Gesamtverband dem Diakonischen Werk - Innere Mission und Hilfswerk - der Evangelischen Kirche in Deutschland als einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.
Über Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung und über die Auflösung des Vereins entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung, bei der wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein muss. Ist die erforderliche Hälfts der stimmberechtigten Mitglieder nicht anwesend, so ist zur nochmaligen Beschlussfassung über denselben Gegenstand binnen vier Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden endgültig entscheidet. Auf diese Bestimmung muss bei der zweiten Einladung ausdrücklich hingewiesen werden. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden endgültig beschlussfähig. HierbeiEs sind nur Beschlüsse gültig, denen drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten zugestimmt haben. Jede Änderung dieser Satzung bedarf der Genehmigung des Vorstandes des CVJM-Westbundes.
Das Vereinsvermögen muss bis zur Auflösung des Vereins Zwecken des Vereins dienen. Kein Mitglied hat irgendwelchen Anspruch darauf. Die Abwicklung der Geschäfte nach Auflösung des Vereins obliegt dem zuletzt amtierenden Vorstand. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt vorhandenes Vereinsvermögen an die
Ev.-ref. Kirchengemeinde Pivitsheide, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige, kirchliche Zwecke für eine Arbeit im Sinne des § 2 wieder in der Jugendarbeit verwenden muss.
Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 15.03.2026 beschlossen und tritt nach Genehmigung durch den Vorstand des CVJM-Westbundes in Kraft.