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Details zur Satzungsänderung 2026

Einleitung: Aufgrund diverser Entwicklungen und zur Modernisierung haben wir eine Satzungsänderung vorbereitet, ...

Es gibt die Satzung mit Änderungsmarkierungen als PDF zum Herunterladen.

Zusätzlich ist der Text mit den Änderungen im folgenden aufgeführt:

Vereinssatzung des CVJM Pivitsheide (mit Änderungsmarkierungen)

Vorlage für die außerordentliche Mitgliederversammlung zur Satzungsänderung am 15.03.2026

Stand: 22.02.2026

Hinweis zur vorliegenden Fassung der Satzung:
Das vorliegende Dokument enthält die Satzungsänderungen, die in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 15.03.2026 beschlossen werden sollen.
Dabei sind die Änderungen zur Vorgängerversion farblich folgendermaßen markiert:
  • Ergänzungen sind in mit gelber Hintergrundfarbe markiert:
    Beispiel für ergänzten Text
  • Streichungen sind mit gelber Hintergrundfarbe und als durchgestrichener Text markiert:
    Beispiel für gestrichenen Text
  • Erläuterungen zur Satzungsänderung, die kein Bestandteil der Satzungsänderung sind, sind in kursiver Schrift geschrieben:
    Beispiel für erläuternden Text
Hinweis: Diese Erläuterungen sowie der Hinweis auf dem Deckblattt der Satzung sind kein Bestandteil der Satzungsänderung, sondern dienen nur der Nachvollziehbarkeit der geplanten Änderungen.

Hinweis bzgl. der Verwendung geschlechtsspezifischer Rollenbezeichnungen / Gender Disclaimer:

Die in dieser Satzung gewählte männliche Form bezieht sich immer zugleich auf weibliche, männliche und diverse Personen. Auf eine Mehrfachbezeichnung wird in der Regel zugunsten einer besseren Lesbarkeit verzichtet.

§ 1 - Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Christlicher Verein Junger Menschen (CVJM) und hat seinen Sitz in Detmold-Pivitsheide.

§ 2 - Grundlage und Ziel, Aufgaben und Mittel

  1. Der Verein bekennt sich zu dem Herrn Jesus Christus als Gottes Sohn und Heiland der Welt und hält das Wort Gottes für die alleinige Richtschnur des Glaubens und Lebens. Grundlage der Arbeit ist die Basis des Weltbundes der CVJM („Pariser Basis v. 1855"):

„Die Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche jungen Männer miteinander zu verbinden, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als Ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter den jungen Männern auszubreiten."

Der CVJM-Gesamtverband hat dazu folgende Zusatzerklärung beschlossen:

„Die CVJM sind als Vereinigung junger Männer entstanden. Heute steht die Mitgliedschaft allen offen. Männer und Frauen, Jungen und Mädchen aus allen Völkern, Konfessionen und sozialen Schichten bilden die weltweite Gemeinschaft im CVJM. Die „Pariser Basis" gilt heute im CVJM-Gesamtverband für die Arbeit mit allen jungen Menschen."

Keine an sich noch so wichtige Meinungsverschiedenheit über Gegenstände, die diesem Zweck fremd sind, soll die geschwisterliche Gemeinschaft stören.

Der CVJM Pivitsheide toleriert keine Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist. Er tritt diskriminierenden oder menschenverachtenden Verhaltens-weisen entscheidend entgegen.

b)  Der Verein übernimmt für die Erreichung des unter § 2a aufgezeigten Zieles insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Sammlung um das Wort Gottes zur Weckung und Vertiefung des Glaubenslebens,
  2. Hinführung zu christlicher Gemeinschaft und zu gemeinsamen Dienst,
  3. Förderung zu körperlich und geistig tüchtigen und sittlich gefestigten christlichen Persönlichkeiten, die in Verein, Familie, Gemeinde und Gesellschaft zu verantwortungsbewusstem Handeln und missionarischem Dienst fähig und bereit sind.

c)  Die Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben sind vor allem:

  1. Verkündigung des Wortes Gottes in gegenwartsnaher Bibelarbeit, Seelsorge, Evangelisation und Schrifttum,
  2. Rat und seelsorgerliche Hilfe in allen Lebensfragen,
  3. Missionarische Betätigung durch Posaunendienst, Schriften­verbreitung und andere Aktionen,
  4. Angebot eines Bildungsprogrammes mit Vorträgen, Gesprächskreisen und Seminaren,

5.    Einrichtung von Büchereien und Leseräumen, Verbreitung von Zeitschriften.

  1. Gesellige Veranstaltungen, Feierstunden, Gesang, Musik, Freizeiten, Sport und Spiel,
  2. Heranziehen seiner Mitglieder zur Mitarbeit bei den Aufgaben des Vereins, Durchführen von Seminaren für die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter,

7.    Beratung der Wehrpflichtigen und Betreuung der Wehr- und  Ersatzdienstleistenden,

  1. Förderung der Jugendhilfe, Jugendpflege, und Jugend-sozial-arbeit,
  2. Förderung des Sports,
  3. Durchführung von allgemeinen und überfachlichen Kinder- und Jugendveranstaltungen und Maßnahmen im In- und Ausland für Mitglieder und Nichtmitglieder.

§ 3 - Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige - mildtätige - kirchliche - Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbe­günstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 vom 16. März 1976. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigen­wirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergü­tungen begünstigt werden.

§ 4 - Mitgliedschaft

a)  Mitglied kann jeder werden, der Grundlage und Ziel des Vereins bejaht und diese Satzung als für sich verpflichtend anerkennt.

b)  Die Aufnahme Erwachsener geschieht durch Abgabe einer Beitrittserklärung und Übergabe eines Mitgliedsausweises durch den Vorstand. Kinder und Jugendliche bis 17 Jahren, die Grundlage und Ziel des Vereins kennen, können ebenfalls Mitglieder werden. Ihre Aufnahme geschieht durch Abgabe einer Beitrittserklärung, die vom Erziehungsberechtigten unterschrieben sein muss, und Übergabe eines Mitglieds­ausweises durch den Vorstand.

c)  Jedes Mitglied zahlt einen von der Jahreshauptversammlung festzusetzenden Beitrag. Zusätzlich können Aufnahmegebühren, Umlagen, Kursgebühren, abteilungsspezifische Beiträge und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden.
Durch die Mitgliederversammlung kann festgelegt werden, dass bestimmte Mitglieder, z.B. Ehrenmitglieder, beitragsfrei gestellt werden.

d)  Das Ausscheiden aus dem Verein erfolgt entweder freiwillig durch schriftliches Abmelden beim Vorstand, durch Tod oder durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes jeweils mit Wirkung zum Jahresende (s. § 11.3). Bei Abmeldung oder Ausschluss während des laufenden Jahres werden gezahlte Jahresbeiträge auch nicht teilweise erstattet.

e)  Jedes Mitglied, das das 13. Lebensjahr vollendet hat, besitzt das aktive Wahlrecht, sofern es ein Jahr Mitglied ist.

f) Die Beitragszahlung erfolgt grundsätzlich nur elektronisch (z.B Lastschrifteinzug). Der Vorstand kann für andere Zahlungs-verfahren eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr erheben.

§ 5 - Altersgruppen

Der Verein gliedert sich in folgende Altersgruppen:

Kindergruppen                                                        (bis ca. 8 Jahren)
JungscharTeenagergruppen                                  (9 – 13-Jährige)
Jungenschaft/MädchenkreisTeenager                   (13 – 17-Jährige)
Kreis junger Erwachsener                                      (17 – ca. 2526-Jährige)
Familien-, Erwachsenenkreis

§ 6 - Leitung des Vereins

Die Leitung des Vereins liegt in den Händen

a)    der Jahreshauptversammlung

b)    des Vorstandes

§ 7 - Die Jahreshauptversammlung

Zur Jahreshauptversammlung ruft der Vorstand einmal im Jahr die Mitglieder zusammen, möglichst im Monat Februar1. Quartal. Die Jahreshauptversammlung hat insbesondere die Aufgabe, den Vorstand zu wählen (s. § 10), die rechtliche Vertretung des Ver­eins zu regeln, den Haushaltsplan zu beschließen, die Mit­glieds­beiträge festzusetzen, die Jahresrechnung zu prüfen und zu genehmigen, dem Vorstand Entlastung zu erteilen, das Arbeitsprogramm zu beraten und die Kreisvertreter (siehe § 13), sowie Kassenprüfer zu wählen.

  1. Kreisvertreter: Die Kreisvertreter werden von der Versammlung für ein Jahr gewählt.
  2. Kassenprüfer: Die Versammlung wählt zwei Kassenprüfer und zwei Ersatzkassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie prüfen mindestens einmal jährlich die Kasse des Vereins. Die Kassenprüfer erstatten auf der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Direkte Wiederwahl ist nicht zulässig.

Die Einberufung zur Jahreshauptversammlung ist wenigstens 14 Tage vorher mit Angabe der Tagesordnung durch schriftliche (bevorzugt digitale) Einladung sowie Aushang im Vereinsheim bekanntzugeben.

Jedes in der Jahreshauptversammlung erschienene Mitglied mit aktivem Wahlrecht besitzt eine Stimme (s. § 4). Vertretung durch Vollmacht ist nicht zulässig. Mitglieder mit rückständigem Jahresbeitrag haben kein Stimmrecht.

§ 8 - Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Der Vorstand ist zu deren Einberufung verpflichtet, wenn wenigstens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der zu verhandelnden Punkte dies schriftlich beantragt. Für die Einladung und das Stimmrecht gelten die Vorschriften des § 7.

§ 9 - Beschlussfassung und Wahlen

Jede ordnungsgemäß einberufene Jahreshaupt- / Mitglieder­ver­sammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, mit Ausnahme von § 14.

Die Beschlüsse in den vorgenannten Versammlungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst, mit Ausnahme von § 14. Bei Stimmengleichheit ist kein Beschluss zustande gekommen. Über die Art der Abstimmung entscheidet - außer bei Vorstandswahl - die Versammlung selber. Über die geführten Verhandlungen hat der Schriftführer einen Sitzungsbericht aufzunehmen, der von ihm unterzeichnet und vom Vorsitzenden gegengezeichnet werden muss.

§ 10 - Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus

  1. der/dem Vorsitzenden
  2. der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. der Kassenwartin/dem Kassenwart
  4. der Schriftführerin/dem Schriftführer
  5. der Sozialwartin/dem Sozialwart
  6. Beisitzerinnen/Beisitzern, die möglichst aus den Leiterinnen und Leitern sowie den Mitarbeitern der einzelnen Gruppen oder Abteilungen gewählt werden.

Die unter 1 - 4 Genannten bilden den geschäftsführenden Vor­stand.

Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung für drei Jahre mittels Stimmzettel schriftlich gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl. Jedes Jahr scheidet ein Drittel aus. Die zuerst ausscheidenden beiden Drittel werden durch Los bestimmt. Die Aus­schei­denden sind wiederwählbar. Scheidet ein Vorstands­mitglied während seiner Dienstzeit aus, so kann der Vorstand die Ersatz­person bis zur nächsten Jahreshaupt­ver­sammlung bestim­men.

Mitglied des Vorstandes kann jedes Mitglied des Vereins werden, das

  1. sich zu dem Herrn Jesus Christus als Gottes Sohn und Heiland der Welt bekennt und das Wort Gottes für die alleinige Richtschnur des Glaubens und Lebens hält (s. § 2a)

und

  1. mindestens 16 Jahre alt ist - die den Verein rechtlich vertre­tenden Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes müssen volljährig sein.

Der Vorstand kann bei den Vorstandssitzungen um die Gruppen­leiter - mit beratender Stimme - erweitert werden.

§ 11 - Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand hat die Aufgabe, den Verein zu leiten und darüber zu wachen, dass die in § 2 angegebenen Ziele verwirklicht werden. Zu den Rechten und Pflichten des Vorstands gehören insbesondere:

  1. Die Leitung des Vereins,
  2. die Bildung von Gruppen und Abteilungen sowie die Berufung ihrer Leiter,
  3. die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern,
  4. die Einberufung der Jahreshauptversammlung und Festsetzung der Tagesordnung hierfür,
  5. die Aufstellung einer Ordnung betreffend Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, Beiträgen, Abzeichen usw.
    die Erstellung von Ordnungen und Konzepten. Diese Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Die Ordnungen werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Jahreshauptversammlung beschlossen.
    Mögliche Ordnungen und Konzepte (nicht abschließend):
  1. eine Datenschutzordnung,
  2. eine Ehrenordnung,
  3. ein Gewaltpräventionskonzept.

Der Vorstand versammelt sich in der Regel monatlich. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bezüglich der Art der Abstimmung und der Sitzungsberichte gelten die Bestimmungen des § 9.

Der geschäftsführende Vorstand vertritt durch mindestens zwei seiner Mitglieder den Verein beim Abschluss von Verträgen und in anderen Rechtsgeschäften.

§ 12 - Gruppen und Abteilungen des Vereins

  1. Die Gruppen und Abteilungen unterstehen dem Vorstand. Ihre Leiter werden vom Vorstand berufen.
  2. Die Gruppen und Abteilungen haben kein Sondereigentum an Geld oder Gegenständen und dürfen solches auch nicht erwerben. Auch Geld oder Gegenstände, die ausdrücklich einer Gruppe oder Abteilung geschenkt werden, sind Eigentum des Gesamtvereins.

§ 13 - Organisatorische Zugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des CVJM-Westbundes. Entsprechend der Bundessatzung ist der Verein verpflichtet, den Bundesbeitrag zu zahlen. Der Verein fühlt sich verpflichtet, die Zeitschriften des CVJM-Westbundes zu fördern und für deren Verbreitung zu sorgen. Mitglieder des Vorstandes des CVJM-Westbundes oder vom Vorstand des CVJM-Westbundes beauftragte Vertreter haben das Recht, mit beratender Stimme an den Mitglieder­versamm­lungen und Vorstandssitzungen des Vereins teilzunehmen.

Der Verein wird durch den Vorstand des CVJM-Westbundes einem Kreisverband des CVJM-Westbundes zugeteilt. Er entsendet seiner Stärke entsprechend Vertreter in die Kreisvertretung.

Der CVJM-Westbund gehört dem CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V. in Kassel an. Der CVJM-Gesamtverband ist dem Weltbund der CVJM in Genf angeschlossen. Der Verein ist als Mitglied des CVJM-Westbundes Teil evangelischer Jugendarbeit, die in der Arbeitsgemeinschaft evangelischer Jugend (AEJ) ihren Zusammenschluss hat. Der Verein ist durch seine Mitgliedschaft im CVJM-Westbund über den CVJM-Gesamtverband dem Diakonischen Werk - Innere Mission und Hilfswerk - der Evange­lischen Kirche in Deutschland als einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.

§ 14 - Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

Über Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung und über die Auflösung des Vereins entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung, bei der wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein muss. Ist die erforderliche Hälfts der stimmberechtigten Mitglieder nicht anwesend, so ist zur nochmaligen Beschlussfassung über denselben Gegenstand binnen vier Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden endgültig entscheidet. Auf diese Bestimmung muss bei der zweiten Einladung ausdrücklich hingewiesen werden. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden endgültig beschlussfähig. HierbeiEs sind nur Beschlüsse gültig, denen drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten zugestimmt haben. Jede Änderung dieser Satzung bedarf der Genehmigung des Vorstandes des CVJM-Westbundes.

§ 15 - Vereinsvermögen

Das Vereinsvermögen muss bis zur Auflösung des Vereins Zwecken des Vereins dienen. Kein Mitglied hat irgendwelchen Anspruch darauf. Die Abwicklung der Geschäfte nach Auflösung des Vereins obliegt dem zuletzt amtierenden Vorstand. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bis­herigen Zwecke fällt vorhandenes Vereinsvermögen an die
Ev.-ref. Kirchengemeinde Pivitsheide, die es ausschließlich und un­mit­telbar für gemeinnützige, mildtätige, kirchliche Zwecke für eine Arbeit im Sinne des § 2 wieder in der Jugendarbeit verwenden muss.

Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 15.03.2026 beschlossen und tritt nach Genehmigung durch den Vorstand des CVJM-Westbundes in Kraft.